BMF - Schreiben vom 12.04.2022
III C 2 - S 7300/20/10001: 005

BMF - Schreiben vom 12.04.2022 (III C 2 - S 7300/20/10001: 005) - DRsp Nr. 2022/80305

BMF, Schreiben vom 12.04.2022 - Aktenzeichen III C 2 - S 7300/20/10001: 005

DRsp Nr. 2022/80305

Vorsteuerabzug eines Gesellschafters aus Investitionsumsätzen; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11. November 2015, V R 8/15

Der BFH hat mit Urteil vom 11. November 2015, V R 8/15, BStBl 2022 II S. xxx, entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach den EuGH-Urteilen vom 29. April 2004, C-137/02, Faxworld, und vom 1. März 2012, C-280/10, Polski Trawertyn, auch im Zusammenhang mit Übertragungsvorgängen auf Gesellschaften bestehen könne (Rn. 13 bis 17). Die vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen seien aber - anders als die Vermögensgegenstände in den Sachverhalten der EuGH-Urteile Faxworld und Polski Trawertyn - auch im Fall einer tatsächlich gegründeten GmbH nicht auf die GmbH übertragbar gewesen. Durch sie seien keine auf eine GmbH übertragbaren Vermögenswerte („Investitionsgüter“) entstanden (Rn. 20). Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH könne im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH aber nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll (Rn. 12).

I.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten: