BMF - Schreiben vom 12.12.2000
S 0130 a
Fundstellen:
BStBl 2000 I 1549

BMF - Schreiben vom 12.12.2000 (S 0130 a) - DRsp Nr. 2008/83746

BMF, Schreiben vom 12.12.2000 - Aktenzeichen S 0130 a

DRsp Nr. 2008/83746

§ 30a AO Schutz von Bankkunden; Anwendung des BFH-Beschl. v. 25.7.2000 - VII B 28/99 -

Der BFH hat mit Beschl. v. 25.7.2000 - VII B 28/99 - im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden,

  • bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist von einer unzulässigen Rasterfahndung auszugehen, wenn die Steuerfahndung ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren in einem Kreditinstitut mit einem bestimmten Auftrag dazu benutzt, ohne Rücksicht auf einen etwaigen Zusammenhang mit diesem Auftrag bestimmte Verhaltensweisen von Kunden dieses Kreditinstituts möglichst vollständig zu erfassen (hier: Inhaber von Tafelpapieren) mit dem Ziel, in allen Fällen undifferenziert, d. h. unabhängig von der Höhe der festgestellten Beträge oder von sonstigen Besonderheiten, die Vorgänge auf ihre steuerlich korrekte Erfassung einer Überprüfung zu unterziehen,

  • die Inhaberschaft von Tafelpapieren verbunden mit der Einlieferung solcher Papiere in die (legitimationsgeprüfte) Sammeldepotverwahrung eines Kreditinstituts begründet keinen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht. Daher werden in einem solchen Fall auch die Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung hinsichtlich der Feststellung der Verhältnisse anderer als der von der Prüfung unmittelbar betroffener Personen im Bankenbereich durch die Spezialvorschrift des § 30a Abs. 3 AO 1977 begrenzt.