Folgend veröffentlicht das BMF den Abdruck der beschlossenen endgültigen Fassung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zuständigkeit für Stundungen nach §
Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach §
Die Finanzämter sind befugt zu stunden:
in eigener Zuständigkeit
Beträge bis 100.000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,
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