BMF - Schreiben vom 13.12.2016
IV C 6 - S 2134/07/10001

BMF - Schreiben vom 13.12.2016 (IV C 6 - S 2134/07/10001) - DRsp Nr. 2017/80042

BMF, Schreiben vom 13.12.2016 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2134/07/10001

DRsp Nr. 2017/80042

Anwendung des BFH-Urteils vom 21. Oktober 2015, IV R 6/12; Änderung des BMF-Schreibens vom 25. Juni 2008, BStBl 2008 I S. 682

Der BFH hat mit Urteil vom 21. Oktober 2015, , entschieden, dass es sich bei Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Sofern sie entgeltlich erworben worden sind, sind sie nach § Absatz linear abzuschreiben. Nach dem BMF-Schreiben vom 25. Juni 2008, BStBl 2008 I S. 682, waren diese Ansprüche bisher als nicht abnutzbar behandelt worden, weil es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um zeitlich nicht begrenzte Ansprüche handele. Der BFH hatte hierzu ausgeführt, dass zwar die Rechtsgrundlage, auf der die Zahlungsansprüche beruhten, zeitlich nicht befristet war. Aber bereits die Historie der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU spreche gegen eine derartige Annahme. Denn die Regelungen seien immer wieder erheblich reformiert worden. Daher handele es sich dem Grunde nach um befristete Ansprüche, bei denen lediglich der Endzeitpunkt nicht bekannt war. Die zwischenzeitlich abermals vorgenommene Reform, nach der diese Zahlungsansprüche zum 31. Dezember 2014 ihre Gültigkeit verloren haben, belege dieses Vorgehen. Der BFH bestätigte außerdem die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf 10 Jahre für Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003.