Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des
Die Abschnitte III. und VI. der Konsultationsvereinbarung sind entsprechend Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d) des Änderungsprotokolls vom 6. Juli 2023 ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist die Konsultationsvereinbarung auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihrer Anwendung noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
Die Konsultationsvereinbarung ersetzt die folgenden Vereinbarungen entsprechend der jeweils in Abschnitt VIII. Absätze 1 und 2 vereinbarten Anwendungszeitpunkte:
Verständigungsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern vom 26. Mai 2011;
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