BMF - Schreiben vom 16.12.2016
III C 2 - S 7107/16/10001

BMF - Schreiben vom 16.12.2016 (III C 2 - S 7107/16/10001) - DRsp Nr. 2017/80040

BMF, Schreiben vom 16.12.2016 - Aktenzeichen III C 2 - S 7107/16/10001

DRsp Nr. 2017/80040

Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand; Anwendungsfragen des § 2b UStG

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. 2015 I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Absatz 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären kann, das bisher geltende Recht für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 2b UStG Folgendes:

I. § 2b Absatz 1 Satz 1 UStG

1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts