BMF - Schreiben vom 17.04.2019
IV C 6 - S 2296-a/17/10004

BMF - Schreiben vom 17.04.2019 (IV C 6 - S 2296-a/17/10004) - DRsp Nr. 2019/80339

BMF, Schreiben vom 17.04.2019 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2296-a/17/10004

DRsp Nr. 2019/80339

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG

Die Rn. 9, 25 und 26 des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 - IV C 6 - S 2296-a/08/10002-003, DOK 2016/0944407 (BStBl 2016 I S. 1187) - werden wie folgt gefasst: Außerdem wird Rn. 25a eingefügt:

Sind dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus mehreren Gewerbebetrieben oder aus Mitunternehmerschaften mit gewerblichen Einkünften zuzurechnen, sind die jeweiligen Gewerbesteuermessbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen (betriebsbezogene Ermittlung, BFH-Urteil vom 20. März 2017, X R 62/14, BStBl 2019 II S. xxx). Die so ermittelten Beträge sind zur Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrag zusammenzufassen. Zu den Besonderheiten bei mehrstöckigen Gesellschaften vgl. Rn. 25 und 26.

6.2. Besonderheiten bei mehrstöckigen Gesellschaften

6.2.1 Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags (§ 35 Absatz 1 Satz 2 EStG)