1. Der BFH hat mit Urteil vom 27. November 2013 -
2. Ferner kann auf Grund veränderter Markt- und Tätigkeitsstrukturen sowie eines veränderten Tätigkeitsvolumens der gemeinnützigen Blut- und Plasmaspendedienste nicht länger an der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.9 Absatz 4 Nr. 2 Satz 2 UStAE, wonach der Weiterverkauf von Blutprodukten der ersten Fraktionierungsstufe stets dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, festgehalten werden. Insbesondere im Geschäftsbereich der Blutplasmagewinnung für die industrielle Weiterverarbeitung mittels Aphereseverfahren überwiegt der Marktanteil nicht gemeinnütziger Einrichtungen.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|