BMF - Schreiben vom 24.01.2024
III C 2 - S 7109/19/10004 :001

BMF - Schreiben vom 24.01.2024 (III C 2 - S 7109/19/10004 :001) - DRsp Nr. 2024/80020

BMF, Schreiben vom 24.01.2024 - Aktenzeichen III C 2 - S 7109/19/10004 :001

DRsp Nr. 2024/80020

Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug; Folgen aus dem BFH-Urteil vom 16. Dezember 2020 - XI R 26/20 (XI R 28/17)

I. Einleitung

Ein Unternehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht.

Ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 - V R 38/09, BStBl II 2012 S. 68). Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung musste zwingend nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2013 - V R 29/10, BStBl II S. 840). Nur mittelbar verfolgte Zwecke waren bisher stets unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 - V R 12/08, BStBl II 2012 S. 61).