Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rn. 255 des BMF-Schreibens vom 29. März 2021,BStBl 2021 I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:
Liegt eine marktfähige Steuergestaltung in diesem Sinn vor, hat der Intermediär bei Hinzutreten neuer Nutzer die Angaben nach §
Angaben zu dem oder den Intermediär(en) (§
Angaben zu dem bzw. den Nutzer(n) der Steuergestaltung (§
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