BMF - Schreiben vom 27.09.2022
III C 2 - S 7246/19/10001: 002

BMF - Schreiben vom 27.09.2022 (III C 2 - S 7246/19/10001: 002) - DRsp Nr. 2022/80584

BMF, Schreiben vom 27.09.2022 - Aktenzeichen III C 2 - S 7246/19/10001: 002

DRsp Nr. 2022/80584

Umsatzsteuer; Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen

I.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegt u. a. die Einfuhr der in Nummer 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Nummer 54 Buchst. c Doppelbuchstabe cc) der Anlage 2 führt Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen auf, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.

Die (Vereinfachungs-)Regelungen des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, IV B 7 - S 7220 - 46/04, BStBl 2004 I S. 638 haben bei ihrer praktischen Anwendung dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewendet worden ist, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die dort genannten (Vereinfachungs-)Regelungen sind daher nicht mehr anzuwenden. In Randnummer 174 Nummer 2 des BMF-Schreibens sind die Absätze 1, 3 und 4, sowie die Anlage 1 zum BMF-Schreiben zu streichen.