BMF - Schreiben vom 28.12.2023
III C 5 - S 7420/20/10007 :004

BMF - Schreiben vom 28.12.2023 (III C 5 - S 7420/20/10007 :004) - DRsp Nr. 2024/80010

BMF, Schreiben vom 28.12.2023 - Aktenzeichen III C 5 - S 7420/20/10007 :004

DRsp Nr. 2024/80010

Umsatzsteuer; Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister (§ 22g UStG)

Durch Artikel 17 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurde § 22g - Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

Damit wurde die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl L 62 vom 2. März 2020 S. 7) in nationales Recht umgesetzt.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes

I. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der besonderen Verpflichtungen für Zahlungsdienstleisten

1. Allgemeines

Auf Grundlage von § 22g UStG sind Zahlungsdienstleister ab dem 1. Januar 2024 verpflichtet, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.