Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (BStBl 2017 I S. 820), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021 (BStBl 2022 I S. 155), wie folgt geändert:
Die Randziffer 89b wird wie folgt gefasst:
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