BMF - Schreiben vom 28.12.2023
IV C 5 - S 2353/20/10004 :003

BMF - Schreiben vom 28.12.2023 (IV C 5 - S 2353/20/10004 :003) - DRsp Nr. 2024/80008

BMF, Schreiben vom 28.12.2023 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2353/20/10004 :003

DRsp Nr. 2024/80008

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2024

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2024 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  • Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt

    ab 1. März 2024 1.286 €
  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

    • Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)

      ab 1. März 2024 964 €
    • Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)

      ab 1. März 2024 643 €
  • Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:

    ab 1. März 2024