Mit BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 (BStBl 2021 I S. 919) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder geregelt, wann die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch zu beurteilen ist. Aus der Praxis sind zu diesem Themenkomplex weitere Fragen an die Finanzverwaltung herangetragen worden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im
In Satz 5 wird das Wort „Kalenderjahr“ durch die Worte „Geschäftsjahr der Gesellschaft“ ersetzt.
Nach Satz 6 werden folgende Sätze 7 bis 11 eingefügt:
„7891011“
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