BMF - Schreiben vom 29.10.2010
IV A 3 - S 0338/07/10010

BMF - Schreiben vom 29.10.2010 (IV A 3 - S 0338/07/10010) - DRsp Nr. 2010/80504

BMF, Schreiben vom 29.10.2010 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0338/07/10010

DRsp Nr. 2010/80504

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 26. Juli 2010 - 2 BvR 2227/08 - und - 2 BvR 2228/08 - die gegen die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11. September 2008 - VI R 63/04 - (BFH/NV S. 2018) und - VI R 13/06 - ( BStBl 2008 II S. 928) erhobenen Verfassungsbeschwerden wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer hat festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch die gemäß § 3 Nr. 12 EStG normierte Steuerbefreiung der nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder gewährten Abgeordnetenpauschalen nicht in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes: