Durch das Standortsicherungsgesetz (StandOG) vom 13. September 1993 (BGBl 1993 I S. 1569, BStBl 1993 I S. 774) sind § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG und § 82 f EStDV geändert worden. Danach ist die Frist für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen für Schiffe um fünf Jahrs verlängert worden. Diese Verlängerung steht nach Artikel 20 Abs. 2 StandOG unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 11. November 1994 die Anwendung der Regelung über die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 82 f EStDV unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Artikel 2 und 4 der für 1994 verlängerten Siebenten Richtlinie über Beihilfen für den Schiffbau für 1994 genehmigt.
Die Sonderabschreibungen können danach unter den weiteren Voraussetzungen des § 82 f EStDV für Schiffe vorgenommen werden, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossenen Bauvertrages (Unterzeichnung des Hauptvertrages) innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung des Hauptvertrages ausgeliefert werden.