I.
Mit Urteilen vom 21. November 2013, V R 11/11, BStBl 2020 II S. XXX, und vom 20. März 2014, V R 25/11, BStBl 2020 II S. XXX, hat der BFH entschieden, dass sich ein Unternehmer für Reiseleistungen, die er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Sonderregelung für Reisebüros (Margenbesteuerung) in den Artikeln 306 ff. MwStSystRL berufen kann.
Außerdem hat der BFH mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2017, XI R 4/16, BStBl 2020 II S. XXX, entschieden, dass sich ein inländischer Reiseveranstalter hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reiseleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Reiseunternehmers, für die er als Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet, unmittelbar auf Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen kann, mit der Folge, dass er entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese nach Artikel 307 MwStSystRL im Inland nicht steuerbar sind.