Autor: Ott |
Die Finanzverwaltung1) hält allerdings - in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung - an der Gesamtplanbetrachtung fest, wenn die Gewährung der Steuervergünstigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG zu prüfen ist. Im Zusammenhang mit der Anwendung der Tarifbegünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG prüft der BFH regelmäßig nur, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG erfüllt sind, also außerordentliche Einkünfte in Form eines Veräußerungsgewinns vorliegen,2) und nicht, ob daneben auch die Voraussetzungen der Tarifbegünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG erfüllt sind. Die zuletzt genannte Norm knüpft nämlich nicht nur an die Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG an, sondern neben dem obligatorischen Antrag auch an persönliche Merkmale des Steuerpflichtigen bzw. des veräußernden Mitunternehmers als Steuersubjekt. Ob die persönlichen Merkmale vorliegen und statt der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG gewährt werden kann, ist daher regelmäßig bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu entscheiden.
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