BFH - Urteil vom 31.07.2013
I R 44/12
Normen:
EStG 1997 n.F./2002 § 6 Abs. 5 Sätze 3 und 4;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1318/10

Ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung eines vom einzigen Kommanditisten einer Ein-Mann-GmbH & Co KG eingebrachten Wirtschaftsguts

BFH, Urteil vom 31.07.2013 - Aktenzeichen I R 44/12

DRsp Nr. 2013/21770

Ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung eines vom einzigen Kommanditisten einer Ein-Mann-GmbH & Co KG eingebrachten Wirtschaftsguts

Wird ein Wirtschaftsgut durch den an einer KG zu 100 v.H. beteiligten Kommanditisten eingebracht (Situation der sog. Einmann-GmbH & Co. KG), so wird die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG 1997 n.F./2002 nicht dadurch rückwirkend aufgehoben, dass die KG --bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen-- das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG 1997 n.F./2002 veräußert. Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut in der Gesamthandsbilanz der KG mit dem bisherigen Buchwert ausgewiesen und deshalb für den Einbringenden keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist.

»Wird ein Wirtschaftsgut durch den an einer KG zu 100 v.H. beteiligten Kommanditisten eingebracht (Situation der sog. Einmann-GmbH & Co. KG), so wird die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG 1997 n.F./2002 nicht dadurch rückwirkend aufgehoben, dass die KG --bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen-- das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG 1997 n.F./2002 veräußert. Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschafsgut in der Gesamthandsbilanz der KG mit dem bisherigen Buchwert ausgewiesen und deshalb für den Einbringenden keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist.«