Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl 2023 I Nr. 411) wurden die §§
Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung waren die papiergebundenen Vordrucke zur Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2023 jedoch schon gedruckt. Zwischenzeitlich wurden jene auch an die Finanzämter und Gemeinden / Kommunen ausgeliefert. Konkret betroffen ist die Zeile 17 der Anlage SO 2023 nebst entsprechenden Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage SO 2023 sowie in der Anleitung zum Hauptvordruck ESt 1 A 2023, die nunmehr insgesamt als gegenstandslos zu betrachten sind (s. auch Erlass vom 18. Januar 2024 - VI 3012 - S 2532 - 262791/2023).
Zeile 17 der Anlage SO 2023:
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