19.4 Grunderwerbsteuer beim Share Deal

Autor: Schley

19.4.1 Grunderwerbsteuertatbestände, Bemessungsgrundlage

19.46

Wenn zum Vermögen einer in- oder ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaft inländischer Grundbesitz gehört, kann der Erwerb von Gesellschaftsanteilen im Rahmen eines Share Deals Grunderwerbsteuer auslösen. Anknüpfungspunkt für die Grunderwerbsteuer ist bei einem Share Deal folglich ein im Inland belegenes Grundstück oder grundstücksgleiches Recht (vgl. § 2 GrEStG) und nicht etwa der (satzungsmäßige- oder statuarische) Sitz der Gesellschaft.

19.47

Gehen mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft über, dann wird nach den sogenannten Ergänzungstatbeständen (§ 1 Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG) bei Vorliegen der in diesen Vorschriften geregelten weitergehenden Voraussetzungen für Grunderwerbsteuerzwecke der Anteilserwerb dem Erwerb des zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundbesitzes gleichgestellt, obwohl der Grundbesitz zivilrechtlich nach wie vor im Eigentum der Gesellschaft steht. Liegen die Voraussetzungen eines Ergänzungstatbestands vor, liegen so viele grunderwerbsteuerbare Vorgänge vor, wie inländische Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen gehören. Der auf den jeweiligen Immobilienerwerb anwendbare bestimmt sich nach der Belegenheit der betreffenden Grundstücke (vgl. zur Höhe der Grunderwerbsteuersätze in den einzelnen Bundesländern die Übersicht unter Rdnr. ).