BGH - Urteil vom 07.04.2005
I ZR 140/02
Normen:
UWG § 3, 4 Nr. 1 § 10 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1128
GRUR 2005, 603
MDR 2005, 1240
MMR 2005, 844
NJW 2005, 2012
VersR 2005, 1452
WuM 2005, 418
ZIP 2005, 1380
wrp 2005, 874
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 18.04.2002
LG Konstanz,

Kündigungshilfe; Zulässigkeit der Vorlage eines nur noch zu unterzeichnenden Kündigungsschreibens

BGH, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen I ZR 140/02

DRsp Nr. 2005/8266

"Kündigungshilfe"; Zulässigkeit der Vorlage eines nur noch zu unterzeichnenden Kündigungsschreibens

»Es ist grundsätzlich zulässig, einem vertraglich noch gebundenen Kunden dadurch bei einer ordentlichen Kündigung zu helfen, daß ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorgelegt wird, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist. Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände weder als unangemessen unsachliche Einflußnahme auf Verbraucher noch als unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen.«

Normenkette:

UWG § 3, 4 Nr. 1 § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Wärme- und Wasserverbrauchserfassung und deren Abrechnung.

Der Vater des Beklagten war bis zum 31. Dezember 2000 Handelsvertreter der Klägerin im Bezirk B.. Der Beklagte war zunächst Angestellter seines Vaters. Danach machte er sich als Franchisenehmer des Unternehmens D. Meßdienst selbständig.

Ende November 2000 stellte die Klägerin fest, daß im Bezirk B. mehr als 20 Kunden die Verträge mit ihr gekündigt hatten. Die Kündigungsschreiben stimmten in Wortlaut und Schriftbild nahezu überein.