BFH - Urteil vom 11.12.2014
II R 26/12
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 AO § 38; GrEStG § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1667/09

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Grunderwerbsteuerpflicht des Erwerbs eines Grundstücks unter einer aufschiebenden Bedingung

BFH, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen II R 26/12

DRsp Nr. 2015/1573

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Grunderwerbsteuerpflicht des Erwerbs eines Grundstücks unter einer aufschiebenden Bedingung

Hat eine Gesellschaft ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung gekauft, so gehört es i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen, und zwar auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 AO § 38; GrEStG § 41 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und ein Dritter (D) waren je zur Hälfte am Stammkapital einer grundbesitzenden Bauträger GmbH (GmbH) beteiligt. Mit notariell beurkundeten Verträgen kaufte die GmbH im Juni 2005 und April 2006 mehrere Grundstücke in der Gemarkung G, die sie parzellieren, veräußern und bebauen wollte. Die Verträge standen unter mehreren aufschiebenden Bedingungen, die insbesondere die Bebaubarkeit der Grundstücke betrafen. Die Auflassung sollte nach Eintritt der Wirksamkeit der Verträge erklärt werden. Die Vertragsparteien erteilten dazu zwei Notariatsangestellten Auflassungsvollmacht sowie Durchführungsvollmacht zur Abgabe aller erforderlichen Erklärungen und Anträge. Die GmbH machte von dem ihr eingeräumten Recht, bereits vor Bedingungseintritt Teilflächen aus den gekauften Grundstücken weiterzuveräußern, durch ebenfalls aufschiebend bedingte Kaufverträge Gebrauch.