BFH - Urteil vom 18.08.2005
IV R 59/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2342
BB 2005, 2458
BFH/NV 2005, 2114
BFHE 210, 415
BStBl II 2005, 830
DB 2005, 2271
DStRE 2005, 1311
GewArch 2006, 78
GmbHR 2005, 1512
NJW-RR 2005, 1700
NZG 2006, 73
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3032/00

Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft und Sonderbetriebsvermögen des überlassenen Gesellschafters bei der Betriebspersonengesellschaft

BFH, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen IV R 59/04

DRsp Nr. 2005/17748

Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft und Sonderbetriebsvermögen des überlassenen Gesellschafters bei der Betriebspersonengesellschaft

»1. Überlässt ein Einzelgewerbetreibender eine wesentliche Betriebsgrundlage einer Personengesellschaft, an der er beherrschend beteiligt ist, so gehört das überlassene Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der nutzenden Personengesellschaft. Die Rechtsfolgen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung werden verdrängt. 2. Vermieten die Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft ein Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage an eine von ihnen beherrschte Betriebsgesellschaft, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Miteigentümer zumindest konkludent zu einer GbR zusammengeschlossen haben. 3. Vermietet der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut an eine Betriebspersonengesellschaft, an der er ebenfalls (ggf. beherrschend) beteiligt ist, so stellt das überlassene Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafters bei der Betriebspersonengesellschaft dar. Diese Zuordnung geht der als Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft vor.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe: