Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 6 ErbStG

R 13 ErbStR 1999 Vermächtnisse, die beim Tod des Beschwerten fällig werden

R 13 Vermächtnisse, die beim Tod des Beschwerten fällig werden

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )