(1) 1 Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2 Er gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. 3 Der Zeitpunkt des Übergangs (Unternehmerwechsel) wird als Zeitpunkt der Einstellung und als Zeitpunkt der Neugründung angesehen. 4 In diesem Zeitpunkt erlischt die Steuerpflicht des übergegangenen Betriebs. 5 Der übernommene Betrieb tritt in die Steuerpflicht neu ein, wenn er nicht mit einem bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. 6 Wegen der Steuerschuldnerschaft im Fall des Unternehmerwechsels vgl. § 5 Abs. 2
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