(1) 1Die Verwaltung der Gewerbesteuer steht grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu. 2 Sie kann ganz oder zum Teil durch das Land auf die Gemeinden übertragen werden (Artikel 108 Abs. 4 GG). 3 Vgl. das BVerwG-Urteil vom 29.09.1982 (BStBl 1984 II S. 236). 4 Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen, gilt folgendes: Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und ggf. die Zerlegung der Steuermeßbeträge sind die Finanzämter zuständig. 4 Vgl. § 22 und § 184 bis § 190 AO. 5 Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer einschließlich Stundung, Niederschlagung und Erlaß obliegen den hebeberechtigten Gemeinden. 6 Vgl. den BVerfG-Beschluß vom 08.11.1983 (BStBl 1984 II S. 249). 7 Zur Frage, welche Gemeinde hebeberechtigt ist, vgl. § 1, § 4, § 16 und § 35a Abs. 3
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