(1) 1 Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) sind schuldrechtlich im Verhältnis der Miterben zueinander wirkende letztwillige Regelungen des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlaßgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung. 2 Sie sind dem Werte nach auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen und führen somit zu keiner Veränderung oder Verschiebung der Erbanteile. 3 Wie eine freie Erbauseinandersetzung, sind Teilungsanordnungen für die Besteuerung des Erwerbs durch Erbanfall (§
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