Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 3 ErbStG

R 5 ErbStR 1999 Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder Ausgleichungen

R 5 Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder Ausgleichungen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) sind schuldrechtlich im Verhältnis der Miterben zueinander wirkende letztwillige Regelungen des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlaßgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung. 2 Sie sind dem Werte nach auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen und führen somit zu keiner Veränderung oder Verschiebung der Erbanteile. 3 Wie eine freie Erbauseinandersetzung, sind Teilungsanordnungen für die Besteuerung des Erwerbs durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ohne Bedeutung. 4 Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses ist den Erben folglich auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen. (2)