BFH - Urteil vom 13.07.2017
IV R 41/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 258, 459
FR 2019, 133
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 12089/08

Voraussetzungen der rechtlichen Einordnung eines stillen Gesellschafters an einer GmbH als Mitunternehmer

BFH, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen IV R 41/14

DRsp Nr. 2017/13734

Voraussetzungen der rechtlichen Einordnung eines stillen Gesellschafters an einer GmbH als Mitunternehmer

1. Bei einer GmbH & Still kann sich die Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters auch aus dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes ergeben. 2. Mitunternehmerrisiko setzt einen Gesellschafterbeitrag voraus, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2013 15 K 12089/08 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zu 1. —die A–GmbH— ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand in der Beratung von Unternehmen und Unternehmern besteht. Gesellschafter der A–GmbH waren zunächst mit Anteilen von jeweils 50 % die Klägerin zu 2. —B— sowie ein Dritter. B war außerdem bis 2008 zur Geschäftsführerin der A–GmbH bestellt.