Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Gewinn, der im Zusammenhang mit einer Umwandlung in Gestalt der Vermögensübertragung (Vollübertragung) entstanden ist, im Streitjahr 1999 oder im Folgejahr zu versteuern ist.
Die Klägerin ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (
Die ehemalige A-AG verpflichtete sich durch Vermögensübertragungsvertrag vom 17.06.1999, ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 174 Abs. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) im Wege der Vermögensübertragung mit Wirkung zum 01.01.2000, 0.00 Uhr (handelsrechtlicher Übertragungsstichtag), auf die Klägerin zu übertragen. Die Klägerin war nicht an der A-AG beteiligt.
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