Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 16. März 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2015 wird dahin geändert, dass die Umsatzsteuer auf 0,- € festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Vermietung von Kegelbahnen durch einen gemeinnützigen Keglerverein an Nichtmitglieder umsatzsteuerfrei ist.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung den Kegelsport und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung fördert.
In der Vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung des Klägers zum 31. Dezember 2005 waren folgende Umsatzerlöse bzw. sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen:
Vereins- und Grundbeiträge | ... € |
Einzelmitglieder | ... € |
Betriebssport | ... € |
Einzelmeisterschaften/Klubspiele |
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