FG München, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3197/13
Verkauf von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen EinzelunternehmensErgänzungsbilanzgewinn als gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare BesteuerungsgrundlageVorliegen einer Rechtsverletzung als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage (vorliegend verneint)
BFH, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen IV R 7/19
DRsp Nr. 2022/5424
Verkauf von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen EinzelunternehmensErgänzungsbilanzgewinn als gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare BesteuerungsgrundlageVorliegen einer Rechtsverletzung als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage (vorliegend verneint)
1. Der Ergänzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, ist eine gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Eine eigene Klagebefugnis des Mitunternehmers hiergegen besteht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5FGO aber nur dann, wenn dieser Gewinn allein aus den Mitunternehmer betreffenden Gründen streitig ist.2. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ist schon dann gegeben, wenn der Kläger geltend macht, der unmittelbar erstrebte steuerrechtliche Nachteil sei mit einem mittelbaren steuerrechtlichen Vorteil in einem anderen Verwaltungsakt steuerrechtlich verknüpft.3. Es ist zweifelhaft, ob aus § 6bEStG eine Befugnis zu gestuften Verwaltungsverfahren bei rechtsträgerübergreifender Übertragung stiller Reserven abgeleitet werden kann.
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