BFH - Urteil vom 16.12.2021
IV R 7/19
Normen:
EStG § 6b; AO § 171 Abs. 10 Satz 1, § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1, § 351 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2, § 42, § 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 5, § 96 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 4; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1005
BFH/NV 2022, 650
DB 2022, 978
DStR 2022, 703
DStRE 2022, 503
FR 2022, 598
GmbHR 2022, 811
NZG 2022, 814
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3197/13

Verkauf von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen EinzelunternehmensErgänzungsbilanzgewinn als gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare BesteuerungsgrundlageVorliegen einer Rechtsverletzung als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage (vorliegend verneint)

BFH, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen IV R 7/19

DRsp Nr. 2022/5424

Verkauf von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens Ergänzungsbilanzgewinn als gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage Vorliegen einer Rechtsverletzung als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage (vorliegend verneint)

1. Der Ergänzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, ist eine gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Eine eigene Klagebefugnis des Mitunternehmers hiergegen besteht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO aber nur dann, wenn dieser Gewinn allein aus den Mitunternehmer betreffenden Gründen streitig ist. 2. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ist schon dann gegeben, wenn der Kläger geltend macht, der unmittelbar erstrebte steuerrechtliche Nachteil sei mit einem mittelbaren steuerrechtlichen Vorteil in einem anderen Verwaltungsakt steuerrechtlich verknüpft. 3. Es ist zweifelhaft, ob aus § 6b EStG eine Befugnis zu gestuften Verwaltungsverfahren bei rechtsträgerübergreifender Übertragung stiller Reserven abgeleitet werden kann.