Ist der Verkäufer für die Steuern des Vorstichtagzeitraums verantwortlich, so will er regelmäßig auch Steuererstattungen erhalten, die sich auf diesen Zeitraum beziehen. Aus Käufersicht ist darauf zu achten, ob Steuererstattungsansprüche ggf. in der Stichtagsbilanz aktiviert wurden und im Rahmen der Kaufpreisermittlung bereits kaufpreiserhöhend berücksichtigt wurden (siehe Rdnr. 12.45 f.). Insoweit wurde der Vorteil dem Verkäufer bereits vergütet, so dass eine (nochmalige) Vergütung ausscheidet. Vergütet der Käufer im Rahmen des Kaufpreises zum Stichtag bilanzierte Steuerforderungen, sollte er prüfen, ob Risiken bezüglich deren Realisierbarkeit bestehen. In diesem Fall sollten entsprechende Garantien im Vertrag vorgesehen werden.
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