BAG - Urteil vom 22.03.2017
10 AZR 448/15
Normen:
ZPO § 259;
Fundstellen:
AP HGB § 74 Nr. 88
ArbRB 2017, 232
ArbRB 2017, 98
BAGE 158, 329
BB 2017, 1523
BB 2017, 1981
BB 2017, 819
DB 2017, 15
DB 2017, 1658
DB 2017, 7
DStR 2017, 1217
DStR 2017, 14
DZWIR 2017, 380
DZWIR 27, 380
EzA HGB § 74 Nr. 75
EzA-SD 2017, 5
EzA-SD 2017, 9
MDR 2017, 13
NJW 2017, 2363
NZA 2017, 7
NZA 2017, 845
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 16 vom 22.03.2017
ZIP 2017, 1387
ZIP 2017, 25
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 67/15
ArbG Rheine, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1218/14

Wettbewerbsverbot und fehlende Karenzentschädigung und salvatorische KlauselNichtigkeit von Wettbewerbsverboten ohne KarenzentschädigungNichtige Wettbewerbsverbote und salvatorische KlauselAnforderungen an Klage auf zukünftige Karenzentschädigungszahlungen

BAG, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 448/15

DRsp Nr. 2017/4317

Wettbewerbsverbot und fehlende Karenzentschädigung und salvatorische Klausel Nichtigkeit von Wettbewerbsverboten ohne Karenzentschädigung Nichtige Wettbewerbsverbote und salvatorische Klausel Anforderungen an Klage auf zukünftige Karenzentschädigungszahlungen

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das entgegen § 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigung enthält, ist kraft Gesetzes nichtig. Eine salvatorische Klausel ist nicht geeignet, diese Folge zu beseitigen oder zu heilen. Orientierungssätze: 1. Wettbewerbsverbote, die entgegen § 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. 2. Eine ersetzende salvatorische Klausel, die eine automatische Ersetzung der nichtigen vertraglichen Regelung vorsieht, führt nicht zur Wirksamkeit einer Wettbewerbsvereinbarung ohne zugesagte Karenzentschädigung. Die salvatorische Klausel beinhaltet nicht die erforderliche eindeutige Zusage einer Karenzentschädigung. Der Arbeitnehmer kann aus ihr weder bei Vertragsschluss noch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkennen, ob er Anspruch auf eine Karenzentschädigung hat.