Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 29.06.2012 (Az.:
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars N1 vom 30.12.2008 (UR-Nr. .../2008) wird in Höhe eines Betrages von € 777.968,86 für unzulässig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Klägerin 43 % und die Beklagten 57 % zu tragen.
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