Mit notariellem Vertrag vom 7. März 1985 kaufte die Klägerin von der Beklagten zu 1 unter Ausschluß jeder Gewährleistung einen Seglerhafen am See. Der Kaufpreis betrug 3.000.000 DM. Von den 80 Liegeplätzen waren nur 37 genehmigt. Auch ein Teil der Hafenanlage war baurechtlich nicht genehmigt. Der Beklagten zu 1 war dies nicht bekannt. Langjähriger Verwalter des Hafens war ihr Ehemann, der Beklagte zu 2.
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