Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers.
1. Am 18.9.1990 verkaufte die Beklagte das mit zwei Wohngebäuden bebaute und so von ihr 1969 erworbene Grundstück ... in ... zum Preis von DM 1.725.000,- an die Klägerin. Im notariellen Vertrag (Anlage ...) vereinbarten die Parteien u.a. folgendes:
"...
VI. Nutzen und Lasten
1. Besitz, Nutzen, Lasten
Die Übergabe erfolgt am Tage, an welchem der Verkäufer über den vereinbarten Kaufpreis einschließlich etwaiger Verzugszinsen verfügen kann.
...
VII. Gewährleistung
Der Verkäufer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang sowie für das Nichtbestehen von grundbuchmäßigen Belastungen, sonst für nichts, sofern nachstehend keine abweichende Regelung getroffen wird. Der Verkäufer versichert, daß keine behördlichen Auflagen bestehen.
Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt. Es wird verkauft, wie es liegt und steht. Der Verkäufer haftet daher nicht für Sachmängel, gleich welcher Art. Er versichert jedoch, daß ihm wesentliche versteckte Mängel nicht bekannt sind.
..."
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