BFH - Urteil vom 16.09.2020
II R 49/17
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 1 Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 1, 2, § 12 Abs. 5 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2021, 213
BB 2021, 798
BFH/NV 2021, 418
BStBl II 2021, 339
DB 2021, 884
DNotZ 2021, 280
DStR 2021, 161
DStRE 2021, 185
DStZ 2021, 215
NZM 2021, 364
ZMR 2021, 783
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2297/16

Berücksichtigung der anteiligen Instandhaltungsrückstellung bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer aus Anlass der Veräußerung von Wohnungseigentum

BFH, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen II R 49/17

DRsp Nr. 2021/1385

Berücksichtigung der anteiligen Instandhaltungsrückstellung bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer aus Anlass der Veräußerung von Wohnungseigentum

Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.10.2017 – 5 K 2297/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 1 Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 1, 2, § 12 Abs. 5 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom [...]05.2016 Sondereigentum an vier Gewerbeeinheiten und neun Tiefgaragenstellplätzen in Verbindung mit den Miteigentumsanteilen an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu denen sie gehörten (Teileigentumsrechte). In dem Kaufvertrag heißt es, der Anteil des Verkäufers an den gemeinschaftlichen Geldern (Vorschüsse, Instandhaltungsrücklage usw.) gehe bei Besitzübergang auf den Käufer über. Der Kaufpreis betrug 40.000 €.