BAG - Beschluss vom 24.04.2013
7 ABR 82/11
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 29; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 11
ArbRB 2013, 237
AuR 2013, 371
BAGE 145, 55
BB 2013, 1779
DB 2013, 1794
DB 2013, 9
EzA-SD 2013, 21
NZA 2013, 857
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 4/11
ArbG Stuttgart, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 BV 219/10

Betriebsverfassungsrecht - Rechtliche Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds wegen eigener Betroffenheit

BAG, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 82/11

DRsp Nr. 2013/16662

Betriebsverfassungsrecht - Rechtliche Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds wegen eigener Betroffenheit

Ein Betriebsratsmitglied ist von der Beschlussfassung des Betriebsrats über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich selbst auch auf die betreffende Stelle beworben hat. Orientierungssätze: 1. Ein Betriebsratsmitglied ist rechtlich verhindert und von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen bei Maßnahmen und Regelungen, die es individuell und unmittelbar betreffen. 2. Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist ein Betriebsratsmitglied dann von der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats ausgeschlossen, wenn es selbst die Person ist, auf die sich das Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers unmittelbar richtet. Dagegen ist es an der Mitwirkung bei der Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Versetzung eines anderen Arbeitnehmers auch dann nicht gehindert, wenn es sich selbst ebenfalls auf die betreffende Stelle beworben hat.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2011 - 3 TaBV 4/11 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 32 BV 219/10 - teilweise abgeändert.

Der Antrag der Arbeitgeberin wird abgewiesen.