(a) »... Nach ständ. höchstrichterlicher Rechtspr. begründen unrichtige Angaben über Umsätze und Erträge eines Unternehmens .. regelmäßig keinen Sachmangel i. S. der §§ 463 Satz 2, 459 Abs. 1 BGB (RGZ 67,
(b-c) Der Bekl. hat dem Kl. pflichtwidrig und zumindest fahrlässig für dessen Kaufentschluß erhebliche Tatsachen verschwiegen und sich demgemäß für den hieraus dem Kl. entstandenen Schaden aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß haftbar gemacht. Auf [dieser] Anspruchsgrundlage ist der in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben seines Vertragspartners Enttäuschte so zu stellen, wie er bei vollständiger und richtiger Offenbarung der für seinen Kaufentschluß erheblichen Umstände stünde. Er kann Ä je nach der Ursächlichkeit des schadenstiftenden Verhaltens Ä Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder aber am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen. Den letzteren Weg hat der Kl. hier gewählt, indem er mit der Behauptung, die Praxis sei entsprechend den tatsächlichen Umsätzen lediglich 60 000,Ä DM wert, Rückzahlung des darüber hinaus bereits geleisteten Kaufpreisteils in Höhe von 40 000,Ä DM begehrt.
Rechtsfehlerhaft .. [meint] das BerGer., dem Kl. stehe ein solcher Anspruch nur zu, wenn es ihm .. bei Offenbarung der .. [richtigen] Umsätze gelungen wäre, den Bekl. zum Abschluß eines Vertrages zu einem entsprechend niedrigeren Kaufpreis zu bewegen. ... [Vielmehr] kommt, wenn der Käufer, der durch den anderen Teil zum Abschluß eines für ihn ungünstigen Kaufvertrages veranlaßt worden ist, am Vertrag festhält und seinen durch die Täuschung veranlaßten Mehraufwand geltend macht, als ersatzfähiger Schaden auch der Betrag in Betracht, um den er im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben zu teuer gekauft hat, ohne daß er nachweisen muß, daß sich der Ä insoweit nicht schutzwürdige Ä Verkäufer bei wahrheitsgemäßen Angaben auf einen geringeren Kaufpreis eingelassen hätte (Senatsurteile BGHZ 69,