Autor: Wenhardt |
Die Abfindung gegen Barzahlung aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung kann grundsätzlich unter oder über dem Buchwert des Gesellschaftsanteils liegen, aber auch dessen Buchwert entsprechen.
Zu einer Abfindungszahlung unter Buchwert kann es kommen, wenn das Gesellschaftsvermögen in der Vergangenheit überbewertet wurde. Ein Verlust entsteht des Weiteren, wenn der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters abzüglich seiner Veräußerungskosten niedriger ist als der Buchwert seines Mitunternehmeranteils im Zeitpunkt der Veräußerung.
Bei der Abfindung unter Buchwert muss es sich in jedem Fall um ein voll entgeltliches Geschäft handeln.1) Gleiches gilt, wenn der Gesellschaftsanteil aus betrieblichen Gründen ganz oder teilweise unentgeltlich übertragen wird.2)
Liegt allerdings der Abfindungsbetrag aus privaten Gründen unter dem Buchwert - sei es, weil die Abfindung nur teilweise gezahlt wird, sei es, dass ein Abfindungsausschluss vereinbart worden ist -, entsteht kein Veräußerungsverlust.3)
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