Sachwerte als Abfindung

Autor: Wenhardt

Grundsätzliches

Sachwertabfindung

Scheidet ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft aus, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst wird, kann der ausgeschiedene Gesellschafter aufgrund einer Vereinbarung der Gesellschafter statt einer Abfindung in Geld (§  738 Abs.  1 Satz 2 BGB) auch eine Abfindung in Sachwerten erhalten. Als Sachwerte kommen insbesondere Grundstücke, Fahrzeuge, Waren oder immaterielle Wirtschaftsgüter, aber auch beispielsweise eine nicht realisierte Forderung aus einem Grundstücksgeschäft1) in Betracht.

Gehörten die Wirtschaftsgüter jedoch nicht zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern handelt es sich bei ihnen um Sonderbetriebsvermögen des ausscheidenden Gesellschafters, sind die Bestimmungen bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens zu beachten.

Die Bestimmungen zur Realteilung2) sind dann in den Fällen einschlägig, in denen die Gesellschafter die Gesellschaft liquidieren und sich dabei zur Erfüllung ihrer gesellschaftsrechtlichen Ansprüche die Gegenstände der Gesellschaft zuweisen.

Grundsätzlich liegen zwei rechtlich selbständige Bestandteile eines einheitlichen Vorgangs vor:

a)

die Veräußerung des Mitunternehmeranteils an die verbleibenden Gesellschafter unter Entstehung eines Abfindungsanspruchs;

b)