Autor: Wenhardt |
Scheidet ein Gesellschafter gegen eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen aus der Gesellschaft aus, so wächst nach der gesetzlichen Regelung sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu (§ 738 BGB). Diese gesetzliche Bestimmung ist dispositiv. Die Gesellschafter können deshalb in ihrem Gesellschaftsvertrag von dem Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen.
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