Abfindung und negatives Kapitalkonto

Autor: Wenhardt

Negatives Kapitalkonto beim ausscheidenden Gesellschafter

1.

Hat der ausgeschiedene Gesellschafter als Mitunternehmer ein negatives Kapitalkonto - wobei die Gründe dafür unerheblich sind -, ist er im Falle der Auflösung der Gesellschaft verpflichtet, seinen Mitgesellschaftern einen entsprechenden Ausgleich zu zahlen. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters mit einem negativen Kapitalkonto sind folgende Varianten möglich: Der ausgeschiedene Gesellschafter scheidet, ohne eine Abfindungszahlung erhalten zu haben, aus der Gesellschaft aus. Seinerseits hat er jedoch einen Ausgleich in Höhe seines negativen Kapitalkontos an die verbleibenden Gesellschafter zu zahlen. Dies führt bei dem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu einem Veräußerungsgewinn.

2.

Der ausgeschiedene Gesellschafter scheidet, ohne eine Abfindungszahlung erhalten zu haben, aus der Gesellschaft aus. Seinerseits hat er jedoch eine Ausgleichszahlung lediglich in Höhe eines Teils seines negativen Kapitalkontos an die verbleibenden Gesellschafter zu zahlen. Dies führt bei dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu einem Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag seines negativen Kapitalkontos und der von ihm zu erbringenden Ausgleichszahlung.

3.