| Autor: Wenhardt |
Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Mio. Euro überschreitet, ist § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich auf unwiderruflichen Antrag des Erwerbers (siehe R E 13a.2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 ErbStR 2019) der nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 85 % oder der nach § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro verringert, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. Euro übersteigt.
HinweisSollte ein solcher Antrag auf Anwendung des § 13c ErbStG gestellt werden, kommt die Verschonungsbedarfsprüfung nicht in Betracht (siehe § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG und R E 13a.2 Abs. |
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