Autor: Wenhardt |
Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Mio. Euro überschreitet, ist § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich auf unwiderruflichen Antrag des Erwerbers (siehe R E 13a.2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 ErbStR 2019) der nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 85 % oder der nach § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro verringert, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. Euro übersteigt.
HinweisSollte ein solcher Antrag auf Anwendung des § 13c ErbStG gestellt werden, kommt die Verschonungsbedarfsprüfung nicht in Betracht (siehe § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG und R E 13a.2 Abs. |
Beispiel 1Das begünstige Vermögen beläuft sich auf 27,5 Mio. Euro. Der Wert des begünstigten Vermögens übersteigt den Schwellenwert von 26,0 Mio. Euro um volle 1,5 Mio. Euro, damit verringert sich der Verschonungsabschlag um 2 %
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Beispiel 2 |
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