Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG

Sonstige Steuern 

Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG

Autor: Wenhardt

Überblick über das Abschmelzmodell

Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens i.S.d. §  13b Abs.  2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Mio. € überschreitet, ist §  13a Abs.  1 Satz 1 ErbStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich auf unwiderruflichen Antrag des Erwerbers (siehe R E 13a.2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 ErbStR 2019) der nach §  13a Abs.  1 Satz 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 85 % oder der nach §  13a Abs.  10 Satz 1 Nr. 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 € verringert, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. € übersteigt.

Hinweis

Sollte ein solcher Antrag auf Anwendung des §  13c ErbStG gestellt werden, kommt die Verschonungsbedarfsprüfung nicht in Betracht (siehe §  13c Abs.  2 Satz 6 ErbStG und R E 13a.2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStR 2019).

Beispiel 1

Das begünstige Vermögen beläuft sich auf 27,5 Mio. €. Der Wert des begünstigten Vermögens übersteigt den Schwellenwert von 26,0 Mio. € um volle 1,5 Mio. €, damit verringert sich der Verschonungsabschlag um 2 %

bei Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 %: auf 83 %,

bei Anwendung des Verschonungsabschlags von 100 %: auf 98 %.