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Der mit der Abwicklungsvollstreckung betraute Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass gemäß dem Willen des Erblassers abzuwickeln (vgl. § 2203 BGB). Dabei ist es seine Pflicht, durch die Abwicklung denjenigen Endzustand herbeizuführen, den der Erblasser hinsichtlich seines Nachlassvermögens herstellen wollte. Mit der vollständigen Erfüllung dieser Aufgabe endet das Amt des Abwicklungsvollstreckers von selbst, ohne dass es der Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht bedarf (BGHZ 41,
Die Verwaltung des Nachlasses dient ausschließlich dem Zweck, die Aufgaben der Verwaltung und Auseinandersetzung durchzuführen, anders als im Falle der Verwaltungsvollstreckung, bei der die Nachlassverwaltung keine Hilfsfunktion hat, sondern dem Testamentsvollstrecker als selbständige Aufgabe übertragen ist (§ 2209 BGB).
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