LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2009
15 Sa 1148/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
LAGE § 613a BGB 2002 Nr. 27
ZTR 2009, 435
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2884/07

Auslegung von Gleichstellungsabreden in Altfällen bei Tarifwechsel infolge Betriebsübergang im Bereich Gebäudereinigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 1148/08

DRsp Nr. 2009/13496

Auslegung von Gleichstellungsabreden in Altfällen bei Tarifwechsel infolge Betriebsübergang im Bereich Gebäudereinigung

1. Eine Gleichstellungsabrede ist in den sog. Altfällen dahin auszulegen, dass in Art eines Rechtsfolgenverweises auch die nicht organisierten Arbeitnehmer so gestellt werden, als wären sie Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft. 2. Im Falle eines (Teil-)Betriebsüberganges bedeutet dies, dass bei Vorliegen der Fallkonstellation des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB die für die Arbeitsverhältnisse gewerkschaftsangehöriger Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehene Transformation der vorher normativ geregelten Arbeitsbedingungen in das Arbeitsverhältnis nicht stattfände, was aufgrund des Gleichstellungszweckes einer Gleichstellungsabrede dann entsprechend auch für die nicht organisierten Arbeitnehmer gilt, mit der Folge, dass die vor dem (Teil-)Betriebsübergang anwendbaren Tarifverträge weder statisch noch dynamisch fortgelten (so BAG vom 23.01.2008 - 4 AZR 602/06; entgegen BAG vom 29.08.2007 - 4 AZR 767/06).