1.
Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
2.
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
a)
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam erachteten Themen
"Problematik von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit" sowie "Problematik von gewillkürtem Betriebsvermögen bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit"
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