Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1.
Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nicht in Betracht, weil der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Vielzahl von Urteilen in rechtsgrundsätzlicher Weise geklärt hat, unter welchen Voraussetzungen die Veräußerung eines Teils des Mitunternehmeranteils gemäß §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 35/99, BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26; vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173; vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863).
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